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CAR DOCTORS Kfz-Meisterwerkstatt
Inh. Kfz-Meister Rico Tänzer
Marienbergerstraße 6c
38122 Braunschweig

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Meisterbetrieb, eingetragen bei der Handwerkskammer Braunschweig, Kraftfahrzeugtechniker-Meister Rico Tänzer

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Die Firma Car Doctors ist nicht gesetzlich verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und beteiligt sich auch nicht freiwillig an
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Streitschlichtung:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV.. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftraggegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung
1. Zahlungen sind in bar ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
2. Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragerteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen Ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. ist Gegenstand des Aufrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Aufraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternhemer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer auf grund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

VIII. Gewährleistung (1 Jahr)
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gerwährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält:
2. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme gemeldet wird.Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb sechs Monate nach Abnahme.Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlicher Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten im selben Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt durchgeführt werden: - wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 Kilometer vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt; - wenn ein zwingender Grund vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
4. Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in dem Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass dieser, ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Vefügung zu halten hat. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstanden Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
5. Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges im Umfang von Abschnitt III Ziffer 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von Abschnitt III Ziffer 3. entsprechend Anwendung.
6. Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.

IX. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist - außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.
2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Leistungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, nach seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Bei Vorliegen der Voraussetzung für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
3. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt III geregelt. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte(ProdHaftG) bleiben unberührt.
4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder bei grober Fahrlässigkeit.
5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Für Beschädigungen oder Verluste durch höhere Gewalt, haftet der Auftragnehmer nicht.

X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor. XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Außerdem ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XI. Reifen

Rückgabe/Umtausch von Alufelgen, montierten Sensoren, Felgen und/oder Räder
ist grundsätzlich ausgeschlossen

Bei Auftragsstorno berechnen wir 25% Wiedereinlagerungsgebühren (mindestens jedoch 10,00 Euro pro Reifen) und zusätzlich Frachtkosten von 20,00 Euro pro Paket. Auf die DOT Nummer haben wir keinen Enfluss. Gelieferte Reifen können bis zu 3 Jahre alt sein. DOT-Reklamationen innerhalb dieses Zeitraumes erkennen unsere Lieferanten nicht an.

Hierzu schreibt der ADAC:
"Untersuchungen des ADAC mit ungenutzten Neureifen unterschiedlichen Alters haben gezeigt, dass sich die technischen Eigenschaften über die Jahre negativ verändern können. Woraus sich die Schlussfolgerung ergibt: Älter als drei Jahre sollte ein Reifen beim Kauf nicht sein – worauf Sie bei der Auftragserteilung hinweisen können.

Ähnliches ergibt sich aus Gerichtsentscheidungen. Eine allgemein gültige Rechtsvorschrift dazu existiert allerdings nicht - ein Mindesthaltbarkeitsdatum wie bei Lebens- oder Arzneimittel sucht der Verbraucher, obwohl es sich um sicherheitsrelevante Fahrzeugteile handelt, vergebens. Immerhin müssen Reifen ein Produktionsdatum tragen."

XII. Gutscheine
Gültig ein Jahr ab Kaufdatum.

XIII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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