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Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu
erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des
Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im
Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so
bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die
Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit
dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesem
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Ausgabe
gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so
darf der Gesamtpreis bei Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie
beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert
oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung
ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge
höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z. B. durch Streik,
Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar
ist.
IV.. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftraggegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es
schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche
nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn
daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2
Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach
Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten
und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preis oder Preisfaktoren für jede
technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die
Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt die Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden
aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des
Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
VI. Zahlung
1. Zahlungen sind in bar ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu
leisten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es
sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die
Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann
der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus
diesem Vertrag beruht.
2. Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem von der Deutschen
Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz berechnet. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine
geringere Belastung nachweist.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragerteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch
wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel
verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt
der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen Ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme vorbehält.
2. ist Gegenstand des Aufrags die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen und ist der Aufraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternhemer, der bei Abschluß des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr
ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der
Auftragnehmer auf grund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes
vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Auftraggeber beim
Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
VIII. Gewährleistung (1 Jahr)
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in
folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
unberührt bleibt:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines
Mangels an, stehen ihm Gerwährleistungsansprüche in dem in
den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei
Abnahme vorbehält:
2. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn
der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme gemeldet wird.Ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie bei
Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb sechs
Monate nach Abnahme.Mängel sollen dem Auftragnehmer
unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und
genau bezeichnet werden; bei persönlicher Anzeige händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige aus. Natürlicher
Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen
Mangel auf seine Kosten im selben Betrieb. In folgenden
Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen,
dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen (der
Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden)
Fachwerkstatt durchgeführt werden: - wenn das Fahrzeug infolge des
Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 Kilometer vom
Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer
vorher zustimmt; - wenn ein zwingender Grund vorliegt; der Auftraggeber
ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon
unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die
zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere der
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Auftraggeber
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die
Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
4. Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die
Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des
Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber
in dem Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die
Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass dieser, ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Vefügung zu halten hat. Der Auftragnehmer
ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstanden
Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf
hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung
möglichst niedrig gehalten werden.
5. Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder
schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der
Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch
Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für
eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges im Umfang
von Abschnitt III Ziffer 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet
außerdem die Bestimmung von Abschnitt III Ziffer 3. entsprechend
Anwendung.
6. Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel
nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere
Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom
Auftragnehmer Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder
Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
IX. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am
Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen
zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter
oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung
für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern,
Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere
Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind,
ist - außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit -
ausgeschlossen.
2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet,
ist er bei einer Beschädigung des Arbeitsgegenstandes zur
kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder
mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der
Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes
zu ersetzen. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger
Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des
Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem
Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Leistungsbegrenzung gilt
nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten
Schäden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der
Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, nach seiner Wahl dem
Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen
des Auftragnehmers kostenlos ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten
für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst
gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten oder bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen. Der Auftraggeber
hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Bei
Vorliegen der Voraussetzung für die Erstattung des
Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in
Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein
dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
3. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren
Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet.
Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in
Abschnitt III geregelt. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz
über die Haftung für fehlerhafte Produkte(ProdHaftG) bleiben
unberührt.
4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem
Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder bei grober
Fahrlässigkeit.
5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von
Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden,
unverzüglich anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber
verpflichtet, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen
unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu
bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste,
für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom
Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Für
Beschädigungen oder Verluste durch höhere Gewalt, haftet der
Auftragnehmer nicht.
XI. Reifen
Rückgabe/Umtausch von Alufelgen, montierten Sensoren, Felgen und/oder Räder
ist grundsätzlich ausgeschlossen
Bei Auftragsstorno berechnen wir 25% Wiedereinlagerungsgebühren
(mindestens jedoch 10,00 Euro pro Reifen) und zusätzlich
Frachtkosten von 20,00 Euro pro Paket. Auf die DOT Nummer haben wir
keinen Enfluss. Gelieferte Reifen können bis zu 3 Jahre alt sein.
DOT-Reklamationen innerhalb dieses Zeitraumes erkennen unsere
Lieferanten nicht an.
Hierzu schreibt der ADAC:
"Untersuchungen des ADAC mit ungenutzten Neureifen unterschiedlichen
Alters haben gezeigt, dass sich die technischen Eigenschaften über
die Jahre negativ verändern können. Woraus sich die
Schlussfolgerung ergibt: Älter als drei Jahre sollte ein Reifen
beim Kauf nicht sein – worauf Sie bei der Auftragserteilung
hinweisen können.
Ähnliches ergibt sich aus Gerichtsentscheidungen. Eine allgemein gültige Rechtsvorschrift dazu existiert allerdings nicht - ein Mindesthaltbarkeitsdatum wie bei Lebens- oder Arzneimittel sucht der Verbraucher, obwohl es sich um sicherheitsrelevante Fahrzeugteile handelt, vergebens. Immerhin müssen Reifen ein Produktionsdatum tragen."
XII. Gutscheine
Gültig ein Jahr ab Kaufdatum.
XIII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seine Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.